Stuttgarter Tierärztliche Gesellschaft e.V.

Kollegiale Fortbildungen für die Tiergesundheit und den Verbraucherschutz

Satzung

Die Stuttgarter Tierärztliche Gesellschaft wurde aus einer losen Vereinigung wissenschaftlich interessierter Tierärzte im Jahre 1922 gegründet mit dem Ziele des Gedankenaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis.

Neufassung der S a t z u n g
der
Stuttgarter Tierärztlichen Gesellschaft e.V.
Stand: 06.02.2013

§ 1 Name und rechtliche Stellung der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Stuttgarter Tierärztliche Gesellschaft e.V.“. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der „Abgabenordnung“. Der Sitz und der Gerichtsstand der Gesellschaft ist Stuttgart.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart (Nr. 572, 20. Oktober 1951) eingetragen.
Ort der Geschäftsleitung (i.S. § 10 Abgabeordnung), an dem regelmäßig Mitgliederversammlungen und Vortragsveranstaltungen stattfinden, ist das CHEMISCHE und VETERINÄRUNTERSUCHUNGSAMT STUTTGART, Schaflandstraße 3/3, 70736 Fellbach.
Die „Sektion Oberschwaben“ hat als Außenstelle der Gesellschaft ihren Sitz in 88326 Aulendorf, Löwenbreitestr. 18/20 (Staatl. Tierärztliches Untersuchungsamt Aulendorf, Diagnostikzentrum).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Veterinärmedizin sowie des Tierschutzes und des Verbraucherschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

§ 3 Ziele der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist bestrebt, wissenschaftliche Grundlagen zu erweitern und weiterzugeben, die geeignet sind, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit unserer Haustiere zu fördern und die menschliche Gesundheit vor Schädigung durch Tierkrankheiten zu schützen, die Fachkenntnisse der Mitglieder zu erweitern und zu vertiefen, das Erbe der ehemaligen Tierärztlichen Hochschule in Stuttgart zu pflegen, die Verbindung mit entsprechenden Vereinigungen außerhalb des Landes sowie mit den Nachbarwissenschaften aufzunehmen und zu unterhalten.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden wissenschaftliche Sitzungen abgehalten und die Sitzungsberichte veröffentlicht.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) korrespondierenden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann Jede/r werden, der an Veterinärmedizinischen Themen interessiert ist, und der die Ziele des Vereins unterstützt.
b) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die Vertreter einer der Veterinärmedizin nahestehenden Wissenschaft oder eines entsprechenden Berufszweiges sind und stets eine rege Anteilnahme an der Gesellschaft bewiesen haben.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um die Gesellschaft oder die veterinärmedizinische Wissenschaft in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Über Anträge auf Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
b) Die korrespondierenden und Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Zu ihrer Wahl sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
Zu a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden oder an den Kassierer. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Ende des Jahres Mitglied der Gesellschaft und haben für das laufende Jahr den ganzen Jahresbeitrag zu entrichten, wenn die Mitteilung ihres Ausscheidens nach dem 01. Februar erfolgt.
Zu b) Der Ausschluss von Mitgliedern kann von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Von dem Antrag auf Ausschließung eines Mitgliedes sind sämtliche Mitglieder mindestens 8 Tage vor der anberaumten Versammlung zu verständigen.
Der Ausschluss kann beantragt werden:
1. wenn ein Mitglied seinen satzungsmäßigen Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommt,
2. wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen und die Bestrebungen der Gesellschaft schädigt.
Mitglieder, welche mit der Beitragsleistung trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand sind, gelten als ausgeschieden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Jahresbeitrag ist im Januar jeden Jahres fällig und ist erstmals bei der Aufnahme zu entrichten.

§ 8 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen bestehen aus Jahresbeiträgen und gelegentlichen anderen Beträgen (Schenkungen, Spenden usw.).
Die Ausgaben bestehen aus den Kosten der Geschäftsführung, der Sitzungen, der Mitgliederversammlung, anderer Zusammenkünfte und der Totenehrung.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft finanziert sich aus echten Beiträgen der Mitglieder und Spenden.

§ 9 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal statt.
Sie wird unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mindestens eine Woche zuvor schriftlich einberufen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss entgegenzunehmen,
den Rechnungsabschluss durch gewählte Personen prüfen zu lassen,
Entlastung zu erteilen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung der Gesellschaft (§ 16) ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen stattfinden, wenn 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangt.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss jeweils auf vier Jahre gewählt.
Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berufen ist. Weiter gilt im Innenverhältnis, dass zur Eingehung von Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 1.000,00 € (Eintausend) die Zustimmung des gesamten Vorstandes i.S. von § 11 Abs. 1 dieser Satzung und die von mindestens zwei Beiratsmitgliedern i.S. des § 11 a erforderlich ist. Vorstand und Beirat versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit jeweils gleichfalls für vier Jahre einen Beirat, bestehend aus mindestens drei Personen, von denen eine der/die Präsident/in der Landestierärztekammer sein soll.

§ 12 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Gesellschaft.
Er beruft Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und wissenschaftliche Sitzungen ein und leitet sie, er erstattet in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahres- und Rechenschaftsbericht für das verflossene Jahr, er setzt in Abstimmung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Beiratsmitgliedern die Vortragsthemen fest und benennt die Vortragenden.

§ 13 Sitzungen der Gesellschaft
In Fellbach werden in jedem Geschäftsjahr etwa 6 - 8 wissenschaftliche Sitzungen abgehalten. Die Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung bzw. des Vortragsthemas einzuladen. Gäste können im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden eingeführt werden.
Sitzungen mit möglichst gleicher Tagesordnung (bzw. gleichem Vortragsthema) werden für die Sektion Oberschwaben innerhalb ihres Bereiches abgehalten.

§ 14 Verhandlungen und Niederschriften
Über Verhandlungen in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Von den Verhandlungen in den Sitzungen der Gesellschaft können Berichte gefertigt und einer tierärztlichen Fachzeitschrift zur Veröffentlichung übergeben werden. Sie können außerdem vervielfältigt an die Mitglieder und an Interessenten im In- und Ausland verschickt werden.

§ 15 Schriftführer/in und Kassierer/in
Schriftführer/in und Kassierer/in werden durch den Vorstand bestellt.
Der Kassierer führt die Kasse und legt Rechnung.
Der Schriftführer fertigt die Niederschrift über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und besorgt die Referate über wissenschaftliche Sitzungen soweit erhältlich. Der Geschäftsbericht wird nach Entwurf des Vorsitzenden verfasst und ebenso wie die schriftlichen Einladungen zu den Sitzungen von dem Schriftführer versandt.

§ 16 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die 3 Monate vor dem Termin unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen worden ist. Im Übrigen ist § 10 zu beachten.

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärmedizin und des Tierschutzes sowie des Verbraucherschutzes zu verwenden hat.

Diese Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 06.02.2013 beschlossen worden.
Sie tritt am 06. Juli 2013 in Kraft.